Neues Urteil des Bundessozialgerichts eröffnet Freiräume für besondere Therapierichtungen

Krankenkasse darf Kosten erstatten und "Bewertungsspielraum" nutzen

Ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Bundessozialgerichts hat neue Freiräume für bewährte Naturheilverfahren der besonderen Therapierichtungen und ihre Erstattung durch gesetzliche Krankenkassen eröffnet. Das höchstinstanzliche Urteil hebt eine restriktive Anordnung des Bundesversicherungsamtes in wesentlichen Punkten auf und erlaubt der SECURVITA Krankenkasse, ihren Versicherten weiterhin Kosten für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie Heilmittel der besonderen Therapierichtungen zu erstatten. Dies gilt insbesondere für Leistungen im Rahmen der anthroposophischen Medizin. Das Urteil des Bundessozialgerichts ist jetzt zugestellt und rechtskräftig geworden (Az.: B 1 A 1/03 R vom 22.3.2005).

"Dieses Urteil ist ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg, für die besonderen Therapierichtungen eine Gleichstellung mit der Schulmedizin zu erreichen", betonte der Verwaltungsratsvorsitzende der SECURVITA, Thomas Martens, in Hamburg. "Seit vielen Jahren kämpfen wir dafür - durch alle Instanzen bis zum höchsten Gericht. Deshalb sind wir über das Urteil sehr erfreut." Der renommierte Verfassungsrechtler Prof. Dr. Rüdiger Zuck, der die SECURVITA rechtlich vertreten hat, sieht mit dem Ausgang des langjährigen Verfahrens eine Grundlage, um die Chancen zum Erhalt der besonderen Therapierichtungen in der Gesundheitsversorgung zu sichern.

Die SECURVITA ist als bundesweite Krankenkasse mit besonderem Engagement für bewährte Naturheilverfahren und Gesundheitsvorsorge bekannt. So erstattet die SECURVITA ihren mehr als 140.000 Versicherten auch Kosten für besondere Therapierichtungen. Dies versuchte das Bundesversicherungsamt (BVA) in der Vergangenheit immer wieder zu verbieten, zuletzt mit einer Verpflichtungsanordnung vom 15.1.2002. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts ist diese Anordnung jedoch "rechtswidrig und verletzt die Klägerin (SECURVITA) in ihren Rechten, soweit diese angehalten wird, bezüglich der Voraussetzungen einer Gewährung von Leistungen der besonderen Therapierichtungen uneingeschränkt der von der Beklagten (BVA) dargelegten Rechtsauffassung zu folgen".

Das BSG-Urteil ist auch für Mitglieder aller anderen Krankenkassen von Bedeutung, die diese Leistungen bisher nicht erstatten. Mehrere Millionen Menschen in Deutschland nutzen die besonderen Therapierichtungen regelmäßig, oft als Ergänzung zu schulmedizinischen Behandlungen. Es gibt nach den Worten des höchsten Gerichts "keine generelle aufsichtsrechtliche Festlegung auf ein bestimmtes inhaltliches Konzept bei besonderen Therapierichtungen". Die Krankenkassen haben in diesem Fall laut Urteilsbegründung des BSG "einen gewissen Bewertungsspielraum". Diesen Bewertungsspielraum hat die SECURVITA im Unterschied zu anderen Krankenkassen zu Gunsten ihrer Versicherten genutzt.

Das Gericht machte in dem Urteil deutlich, dass es die anthroposophische Medizin genau so wie die Homöopathie als eigenständige und zugelassene Therapierichtung betrachtet. Zugleich wird anerkannt, dass die homöopathische Medizin im deutschen Gesundheitssystem nicht durchgängig den angemessenen Stellenwert erfährt.

Weitere Informationen: Norbert Schnorbach, SECURVITA Krankenkasse,
Burchardstraße 17, 20095 Hamburg. Tel: 040-38608024, Fax: 040-38608090,
Mail: presse@securvita.de Internet: www.securvita.de

bilder